Ersitzung

Ersitzung
Rechtsgrund für Eigentumserwerb.
- 1. Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat ( Eigenbesitzer), erwirbt durch E.  Eigentum (§§ 937 ff. BGB). Keine E. bei Bösgläubigkeit.
- 2. Wer, ohne Eigentümer zu sein, 30 Jahre lang als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist und in dieser Zeit das Grundstück in Eigenbesitz gehabt hat, erwirbt Eigentum (§ 900 BGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Ersitzung — (lat. usucapio) ist der Erwerb an Sachen im Sinn des bürgerlichen Rechts durch Zeitablauf. Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Deutsches Recht 2.1 Bewegliche Sachen (§§ 937 945 BGB) …   Deutsch Wikipedia

  • Ersitzung — (Rechtsw.), Erwerbung des Eigenthums an Sachen durch Verjährung …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Ersitzung — (lat. Capio, Usucapio), Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache durch zehnjährigen Eigenbesitz (s. Besitz). Während nach gemeinem Recht der Ersitzende nachweisen mußte, daß er während der Ersitzungszeit von Gründen, welche die E. unmöglich… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ersitzung — (Usucapĭo), Erwerbung von Rechten durch einen während eines bestimmten Zeitraums fortgesetzten und mit gewissen Eigenschaften ausgerüsteten Besitz …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Ersitzung — (usucapio), Eigenthumserwerb durch langen Besitz; an beweglichen und unbeweglichen Sachen; in 1, 3, 10, 20, 30jährigen und unvordenklichem Besitz; mit redlichem Erwerbsgrund (justa causa) und gutem Glauben (bona fide). Die E. findet auch… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Ersitzung — Er|sịt|zung 〈f. 20〉 Erwerb durch langjährigen, gutgläubigen Besitz ● Ersitzung eines Grundstücksrechtes * * * Ersitzung,   der sich durch Zeitablauf kraft Gesetzes vollziehende Eigentumserwerb. Die Ersitzung einer beweglichen Sache (§§ 937 ff.… …   Universal-Lexikon

  • Ersitzung — Er|sịt|zung (Rechtssprache Eigentumserwerb durch langen Besitz) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Buchersitzung — Ersitzung ist der Erwerb eines Rechts durch Zeitablauf. Inhaltsverzeichnis 1 Deutsches Recht 1.1 Bewegliche Sachen (§§ 937 945 BGB) 1.2 Immobilien 2 Österreichisches Recht 2.1 Eigentliche Ersitzung …   Deutsch Wikipedia

  • Verjährung — (Praescriptio), jede Veränderung in den rechtlichen Befugnissen od. Verhältnissen, welche hauptsächlich als die gesetzliche Folge der eine Zeit lang fortgesetzten Ausübung od. Nichtausübung eines Rechtes anzusehen ist. Das allgemeine Erforderniß… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Actio Publiciana (Römisches Recht) — Die actio Publiciana war im römischen Recht die vermutlich im letzten Jahrhundert v. Chr.[1] geschaffene prätorische Klage des Ersitzungsbesitzers, dessen Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen war, gegen einen neuen Besitzer. Nach Ablauf… …   Deutsch Wikipedia

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